Unternehmer am Laptop

Unternehmer

Mitteilungsverpflichtung § 146a Abs. 4 AO

Mit BMF-Schreiben vom 06.November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl I 2020, S. 656) erfolgte eine Aussetzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.  

Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird nach Bereitstellung des Verfahrens im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben. Erst nach erfolgter Bekanntgabe kann die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO wirksam erfüllt werden.

Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird an dieser Stelle ein entsprechender Hinweis erfolgen.

FAQ´s

  • ELSTER
    Ihr Online-Finanzamt
     
  • Finanzämter
    Übersicht der rheinland-pfälzischen Finanzämter

Sie benötigen noch Vordrucke für die Steuererklärung in Papierform? Dann nutzen Sie bitte das zentrale Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Sie erhalten die Vordrucke dort in ausfüllbarer Form als PDF-Datei zum Download.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine Erklärungsvordrucke mehr erhalten, für die eine gesetzliche Abgabeverpflichtung in elektronischer Form besteht.