Unternehmerinnen und Unternehmer
Elektronische Kassensysteme
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ("Kassengesetz") wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (u.a. elektr. Kassensysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 und Taxameter sowie elektronische Wegstreckenzähler grundsätzlich ab dem 01.01.2024) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die betroffenen Systeme, Übergangsregelungen für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik sowie der Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- aufgeführt.
Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)
Die DSFinV-K ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Mitteilungsverfahren
Ab dem 01.01.2025 kann die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO elektronisch über „Mein Elster“ oder eine Drittanbietersoftware via der ERIC-Schnittstelle mittels des Formulars „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung bis spätestens zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Montas nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Für weitere Informationen beachten sie bitte das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024.
Ausfüllanleitung zum Mitteilungsverfahren
Zur Vorbereitung für die Erfassung der mitteilungspflichtigen Daten für elektronische Aufzeichnungssysteme im Elster-Formular "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)" steht Ihnen eine Ausfüllanleitung zur Verfügung.
Weitere BMF-Schreiben
- BMF-Schreiben vom 17.06.2019 - Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: Anwendungserlass zu § 146a AO
- BMF-Schreiben vom 30.06.2023 - Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
- BMF-Schreiben vom 21.08.2020 - Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ("Kassengesetz") wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme (u.a. elektr. Kassensysteme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 und Taxameter sowie elektronische Wegstreckenzähler grundsätzlich ab dem 01.01.2024) über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die betroffenen Systeme, Übergangsregelungen für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik sowie der Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler werden in der Kassensicherungsverordnung – KassenSichV- aufgeführt.
Orientierungshilfe für die Anwendung des § 146a AO und der KassenSichV
Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (DSFinV-TW)
Die DSFinV-TW ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen und Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-TW auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Mitteilungsverfahren
Ab dem 01.01.2025 kann die Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO elektronisch über „Mein Elster“ oder eine Drittanbietersoftware via der ERIC-Schnittstelle mittels des Formulars „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Für vor dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ist die Mitteilung bis spätestens zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgestattete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.
Für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, die ohne TSE verwendet werden, ist bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung gemäß BMF-Schreiben vom 13.Oktober 2023 von einer Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO abzusehen.
Für weitere Informationen beachten sie bitte das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024
Ausfüllanleitung zum Mitteilungsverfahren
Zur Vorbereitung für die Erfassung der mitteilungspflichtigen Daten für elektronische Aufzeichnungssysteme im Elster-Formular "Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)" steht Ihnen eine Ausfüllanleitung zur Verfügung.
Weitere BMF-Schreiben
- BMF-Schreiben vom 17.06.2019 - Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016: Anwendungserlass zu § 146a AO
- BMF-Schreiben vom 30.06.2023 - Neufassung des Anwendungserlasses zu § 146a AO
- BMF-Schreiben vom 13.10.2023 - Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 202
- BMF-Schreiben vom 11. März 2024 - Aufzeichnung und Aufbewahrung von Geschäftsvorfällen und anderen steuerlich relevanten Daten bei Taxi- und Mietwagenunternehmen
- BMF-Schreiben vom 30.08.2023 - Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzähler
Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 01.01.2025
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser obligatorischen (verpflichtenden) E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
In den FAQ des Bundesministerium der Finanzen erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung. Die detaillierte Verwaltungsauffassung kann dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 entnommen werden.
Weitere Informationen zur Existenzgründung finden Sie hier.
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) legt einen wichtigen Grundstein für die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung. Langfristig soll die W-IdNr. auch behördenübergreifend nach dem sog. "Once-Only-Prinzip" genutzt werden. Sie dient damit als Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.
Was ist die W-IdNr.?
Die W-IdNr. ist ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung. Analog zur Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die W-IdNr. der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen - bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung) nicht. Die W-IdNr. stellt somit einen wichtigen Grundstein und Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation dar.
Wer erhält eine W-IdNr.?
Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein.
Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten ab November 2024 ihre W-IdNr. Sollten Sie zu keiner dieser Gruppen gehören, wird an Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine W-IdNr. vergeben.
Warum erhält man die W-IdNr.?
Die W-IdNr. ermöglicht eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Tätigen im Besteuerungsverfahren.
Wie erhält man die W-IdNr.?
Die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Wann wird die W-IdNr. eingeführt?
Die Einführung der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten die W-IdNr. ab November 2024.
In den übrigen Fällen erfolgt die Vergabe und Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wenn Ihnen bis Ende November noch keine W-IdNr. mitgeteilt worden ist, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.
Entstehen durch die Einführung der W-IdNr. Kosten für die Unternehmen?
Die W-IdNr. wird ausschließlich vom BZSt vergeben. Das BZSt stellt hierfür keine Kosten in Rechnung.
Weitere Informationen zum Thema W-IdNr. finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.
- Eckpunkte für die Durchführung einer zeitnahen Prüfung von Großbetrieben und Konzernen
- Photovoltaikanlagen - Besteuerung in privaten Haushalten (Rechtslage bis zum 31.12.2021)
- Photovoltaikanlagen - Besteuerung in privaten Haushalten (Rechtslage ab dem 01.01.2022)
- Steuerliche Checkliste für die Betriebsprüfung
- Besteuerung sexueller Dienstleistungen
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Übersicht der rheinland-pfälzischen Finanzämter
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Sie benötigen noch Vordrucke für die Steuererklärung in Papierform? Dann nutzen Sie bitte das zentrale Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. Sie erhalten die Vordrucke dort in ausfüllbarer Form als PDF-Datei zum Download.
Bitte beachten Sie, dass Sie keine Erklärungsvordrucke mehr erhalten, für die eine gesetzliche Abgabeverpflichtung in elektronischer Form besteht.