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Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) legt einen wichtigen Grundstein für die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung. Langfristig soll die W-IdNr. auch behördenübergreifend nach dem sog. "Once-Only-Prinzip" genutzt werden. Sie dient damit als Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation. Die W-IdNr. gilt zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister.

Was ist die W-IdNr.?
Die W-IdNr. ist ein wichtiger Grundstein für die Digitalisierung. Analog zur Steueridentifikationsnummer für natürliche Personen dient die W-IdNr. der eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen. Sie bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit – unabhängig von etwaigen Unterbrechungen - bestehen und ändert sich auch bei Änderungen der Stammdaten (zum Beispiel Wohnadresse, Ort der Geschäftsleitung, Familienstand, Geschlecht, Namensänderung) nicht. Die W-IdNr. stellt somit einen wichtigen Grundstein und Wegbereiter für eine bundesweite, behördenübergreifende Kommunikation dar.

Wer erhält eine W-IdNr.?
Die W-IdNr. wird an alle wirtschaftlich Tätigen vergeben. Wirtschaftlich tätig können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen sein.
Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten ab November 2024 ihre W-IdNr. Sollten Sie zu keiner dieser Gruppen gehören, wird an Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch keine W-IdNr. vergeben.

Warum erhält man die W-IdNr.?
Die W-IdNr. ermöglicht eine eindeutige Identifizierung des wirtschaftlichen Tätigen im Besteuerungsverfahren.

Wie erhält man die W-IdNr.?
Die Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. erfolgt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Wann wird die W-IdNr. eingeführt?
Die Einführung der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Wirtschaftlich Tätige, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, erhalten die W-IdNr. ab November 2024.
In den übrigen Fällen erfolgt die Vergabe und Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt.
Wenn Ihnen bis Ende November noch keine W-IdNr. mitgeteilt worden ist, hat das für Sie keine Nachteile. Eine Angabe der W-IdNr. in steuerlichen Erklärungsvordrucken ist bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe optional.

Entstehen durch die Einführung der W-IdNr. Kosten für die Unternehmen?
Die W-IdNr. wird ausschließlich vom BZSt vergeben. Das BZSt stellt hierfür keine Kosten in Rechnung.

Weitere Informationen zum Thema W-IdNr. finden Sie auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern.

 

Mitteilungsverpflichtung § 146a Abs. 4 AO

Mit BMF-Schreiben vom 06.November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl I 2020, S. 656) erfolgte eine Aussetzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.  

Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird nach Bereitstellung des Verfahrens im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben. Erst nach erfolgter Bekanntgabe kann die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO wirksam erfüllt werden.

Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird an dieser Stelle ein entsprechender Hinweis erfolgen.

FAQ´s

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Bitte beachten Sie, dass Sie keine Erklärungsvordrucke mehr erhalten, für die eine gesetzliche Abgabeverpflichtung in elektronischer Form besteht.