Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz

Gebäude LfSt

Herzlich willkommen beim Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

Das Landesamt für Steuern (LfSt) ist eine Landesoberbehörde der Landesfinanzverwaltung Rheinland-Pfalz und gehört zum Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen in Mainz.

Das LfSt übt die Dienst- und Fachaufsicht über die 23 rheinland-pfälzischen Finanzämter (inkl. der Landesfinanzkasse) aus und unterstützt sie bei der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie bei der Ermittlung und Prüfung in Einzelfällen. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Steuerverwaltung sowie die Innenrevision und das Controlling der Arbeitsergebnisse der Finanzämter.

Das LfSt ist zudem für die Organisation und Effizienz der Arbeitsabläufe in den Finanzämtern verantwortlich und verwaltet daneben den Haushalt der Steuerverwaltung und die sogenannten Fiskalerbschaften des Landes.

Zum Verantwortungsbereich des LfSt zählen darüber hinaus die Landesfinanzschule sowie die Hochschule für Finanzen in Edenkoben. Dort wird das Gros der Nachwuchskräfte für die rheinland-pfälzischen und saarländischen Finanzämter ausgebildet.

Ein weiterer wichtiger Teil des LfSt ist die Zentrale Datenverarbeitung der Finanzverwaltung (ZDFin), die als Rechenzentrum die steuerlichen Verfahren für die Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz administriert und betreibt sowie für die Betreuung und Beschaffung von Hard- und Software zuständig ist. Des Weiteren ist die ZDFin für die Entwicklung und Programmierung spezieller Verfahren in der Steuerverwaltung verantwortlich. Im Druck- und Versandzentrum übernimmt sie außerdem den Druck, die Nachbearbeitung und den Versand von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten der Landesverwaltung.

Die Landesoberkasse, die beim LfSt eingerichtet ist, erledigt ressortübergreifend für ca. 160 Dienststellen der Landesverwaltung den Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Beitreibung der öffentlich-rechtlichen sowie vieler privatrechtlicher Forderungen des Landes und Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz.