Zwei Finanzbeamten mit Steuerfahndungsmarke

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt! Sie mindert die Einnahmen des Staates, die für wichtige Aufgaben wie Bildung, Gesundheitswesen, Kultur, Sicherheit und Ordnung sowie Straßenbau fehlen. Steuerhinterziehung schadet somit allen!

An vier der insgesamt 22 rheinland-pfälzischen Finanzämter sind Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen eingerichtet.
Diese sind über das eigene Amt hinaus wie folgt zuständig:

  • Finanzamt Koblenz
    auch für die Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Mayen, Montabaur-Diez und Neuwied
     
  • Finanzamt Mainz
    auch für die Finanzämter Bad Kreuznach, Bingen-Alzey, Mainz und Worms-Kirchheimbolanden
     
  • Finanzamt Neustadt
    auch für die Finanzämter Kaiserslautern, Kusel-Landstuhl, Landau, Ludwigshafen, Pirmasens und Speyer-Germersheim
     
  • Finanzamt Trier
    auch für die Finanzämter Wittlich, Bitburg-Prüm, Idar-Oberstein und Simmern-Zell

Die Aufgaben der Steuerfahndungs- und Strafsachenstellen sind in § 208 Abgabenordnung geregelt. Die Steuerfahndung hat die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Besteuerungsgrundlagen in diesem Zusammenhang zu ermitteln und unbekannte Steuerfälle aufzudecken.

Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung darf die Steuerfahndung Durchsuchungen vornehmen und Unterlagen beschlagnahmen. Sie ist sozusagen die „Polizei der Finanzverwaltung“.

Bei Verdacht einer Steuerhinterziehung kann jeder gegenüber dem Finanzamt Anzeige erstatten.
Die Finanzverwaltung ist dann gesetzlich verpflichtet, der Anzeige nachzugehen, sofern diese ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat enthält.

Die Anzeige ist formlos möglich.

Sie sollte allerdings bestimmte Angaben enthalten. Hier hilft das Formular „Anzeige einer Steuerhinterziehung - nur für Steuerfälle in Rheinland-Pfalz “.

Das Formular kann online ausgefüllt werden. Sofern der vorgesehene Platz nicht ausreicht, sollten weitere Angaben auf einem Beiblatt erfolgen. Das ausgedruckte Formular wird als Brief an das zuständige Finanzamt geschickt.

Auch anonyme Anzeigen sind möglich.

Namentliche Anzeigen haben in der Regel aber größere Bedeutung, weil sie Rückfragen ermöglichen.

Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Straffreiheit wird allerdings nur erlangt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • vollständige und zutreffende Angaben, d.h. Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO)
  • rechtzeitige Abgabe bzw. kein Ausschlussgrund (§ 371 Absatz 2 AO)
  • fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen und der Zinsen (§ 371 Absatz 3 AO)

Die Selbstanzeige muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Alle steuererheblichen Daten müssen jedoch so detailliert und aufgearbeitet dargestellt werden, dass keine umfangreichen Nacharbeiten seitens der Finanzverwaltung notwendig sind.

Damit kein Fehler bei der Erstellung bzw. Abgabe der Selbstanzeige gemacht wird, wird dringend empfohlen, den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder Steueranwalts einzuholen.