Einkommensbesteuerung der nicht buchführenden Landwirte; hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2017/2016

Meldestelle des Landesamtes für Steuern (Whistleblowing) nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Lohnsteuerhilfevereine sind seit dem 01.01.2020 verpflichtet, die ihnen im Geldwäschegesetz (GwG) auferlegten Präventionspflichten zu erfüllen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Landesamt für Steuern in Koblenz.

Nach § 53 Abs. 1 GwG errichten die jeweiligen Aufsichtsbehörden eine Meldestelle zur Abgabe von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung.

Die Hinweise sollen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Benennung des Lohnsteuerhilfevereins bzw. der Beratungsstelle
  • Angaben zu konkret handelnden Personen
  • Beschreibung des erhobenen Vorwurfs, der einen potenziellen oder tatsächlichen Verstoß gegen Präventionspflichten darstellen soll

Identität der Hinweisgeber
Hinweisgeber können ihre Identität gegenüber dem Landesamt für Steuern offenlegen. Dies ermöglicht bei Bedarf Nachfragen beim Hinweisgeber.

Anonyme Hinweise werden ebenfalls entgegengenommen. Auskünfte über das Vorgehen des Landesamtes für Steuern können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden.

Schutz der Hinweisgeber
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers darf das Landesamt für Steuern die Identität - auch gegenüber dem betroffenen Lohnsteuerhilfeverein/ der betroffenen Beratungsstelle - nicht offenbaren (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG).
Ausnahmsweise kommt eine Weitergabe der Identität des Hinweisgebers nach § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1, Nr. 2 GwG in Betracht, wenn die Weitergabe der Information im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Eine Offenlegung kann auch durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem Gerichtsverfahren angeordnet werden (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 3 Nr.  2 GwG).

Meldet ein Hinweisgeber einen potenziellen oder tatsächlichen Verstoß, kann er weder nach arbeitsrechtlichen noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist (vgl. § 53 Abs. 5 GwG).


Kontaktdaten

Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen können beim

Landesamt für Steuern

Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17
56073 Koblenz

Tel.: 0261 / 4932-0

schriftlich -also per Brief-eingereicht werden.