Häufig gestellte Fragen
Lohnsteuerabzug und Lohnsteuerermäßigung
Grundlage für den Lohnsteuerabzug im Rahmen der Lohnabrechnung sind Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Diese ruft Ihr Arbeitgeber elektronisch aus einer zentralen Datenbank ab.
Dazu benötigt Ihr Arbeitgeber einmalig Ihre steuerliche Identifikationsnummer, Ihr Geburtsdatum sowie die Angabe, ob es sich bei Ihrem Arbeitsverhältnis um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Für die Vergabe und Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BZSt. Dort können Sie auch eine erneute Mitteilung der IdNr beantragen.
Sie finden die IdNr zudem auf dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers, auf Ihrem Einkommensteuerbescheid und sonstigen Schreiben Ihres Finanzamts.
Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren steht Ihnen der amtliche Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" zur Verfügung. Der Vordruck besteht aus einem zweiseitigen Hauptvordruck und den optionalen Anlagen „Werbungskosten", „Kinder" und „Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen" sowie „Haushaltsnahe Aufwendungen/energetische Maßnahmen“.
Wollen Sie höchstens den gleichen Freibetrag oder die gleiche Zahl von Kinderfreibeträgen wie im Vorjahr beantragen und haben sich Ihre maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, genügt es, im Hauptvordruck neben den persönlichen Angaben den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" (Zeilen 18 bis 20) auszufüllen.
Wenn Sie erstmals einen Freibetrag oder einen höheren Freibetrag als im Vorjahr beantragen wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck mit den entsprechenden Anlagen.
Die notwendigen Vordrucke finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Grundsätzlich ist nichts zu veranlassen.
Änderungen der melderechtlichen Daten von Kindern (z. B. Geburt, Adoption, Tod, Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland) werden von den Meldebehörden der Städte und Gemeinden vorgenommen. Diese übermitteln dem Finanzamt die melderechtlichen Änderungen, woraufhin das Finanzamt die Anpassung der ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) automatisch umsetzt. Aus diesem Grund ist ein zusätzlicher Weg zum Finanzamt zur Stellung eines Antrages auf Änderung der ELStAM nicht erforderlich.
In der Regel wird der Kinderfreibetragszähler als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung in den Steuerklassen I bis IV automatisch generiert, Ihrem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt und von diesem bis zum Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Ausnahmen:
- Kinder, die nicht in derselben Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind wie der Elternteil. In diesen Fällen muss beim Wohnsitzfinanzamt (einmalig) unter Vorlage der Geburtsurkunde die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
- Auch für Kinder unter 18 Jahren, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, muss die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages immer beim Finanzamt beantragt werden.
Hierzu verwenden Sie bitte den Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und fügen dem Hauptvordruck die „Anlage Kind" bei. Den Vordruck finden Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Hinweis:
Ein Kinderfreibetragszähler wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur auf die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) steuermindernd aus, nicht aber auf die Lohnsteuer. Denn die sog. „steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes" erfolgt unterjährig ausschließlich durch das Kindergeld. Hierfür ist die Familienkasse zuständig.
Ja.
Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG). Die Mitteilung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kinderfreibetragszähler wird jedoch noch bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres berücksichtigt (Jahresprinzip).
Hinweis:
Die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder werden im ELStAM-Verfahren in der Regel automatisch geändert. Auslöser hierfür sind Mitteilungen der Meldebehörden über die Änderung des Familienstandes (z .B. von ledig auf verheiratet) oder die Anzahl der Kinder (z. B. Geburt eines Kindes). In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer nicht zu einer Mitteilung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet (§ 39 Abs. 5 Satz 3 EStG). Nur in den Fällen, in denen die Änderungen nicht automatisch durch geänderte Meldedaten ausgelöst werden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen (z. B. Wegfall eines Kinderfreibetrages für ein volljähriges Kind wegen Beendigung der Ausbildung).
Die Steuerklasse II gilt für ledige und geschiedene Arbeitnehmer, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht (vgl. § 24b EStG). Voraussetzung ist, dass zum Haushalt des Arbeitnehmers mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, und das Kind bei ihm gemeldet ist.
Lebt der Arbeitnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, in einen gemeinsamen Haushalt lebt.
Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt ein Kind gehört, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können Sie die Steuerklasse II beantragen. Hierfür ist der Hauptvordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der „Anlage Kind" zu verwenden, den Sie hier herunterladen können.
Nein.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) ist nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Kinder gestaffelt. Durch die Steuerklasse II wird lediglich der Grundentlastungsbetrag für das erste Kind berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind muss zusätzlich als Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragt werden. Hierfür ist der„Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" mit der der „Anlage Kind" zu verwenden, den Sie hier herunterladen können.
Der Erhöhungsbetrag kann maximal für zwei Kalenderjahre beantragt werden. Danach ist ein neuer Antrag zu stellen.
Für die Änderung der Steuerklassenkombination bei Ehegatten/Lebenspartnern müssen Sie einen Antrag auf „Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt zu stellen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier.
Die neue Steuerklassenkombination ist ab dem Folgemonat der Antragstellung gültig. Sie wird dem Arbeitgeber im Rahmen des ELStAM-Verfahrens elektronisch zum Abruf bereitgestellt und somit automatisch bei der Lohnabrechnung berücksichtigt. Die Ehegatten/Lebenspartner erhalten keine gesonderte Benachrichtigung vom Finanzamt.
Die Trennung ist dem Finanzamt unverzüglich mit dem Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben" anzuzeigen. Diesen Vordruck können Sie hier herunterladen.
Bis zum Ende des Jahres der Trennung ändert sich die Steuerklasse nicht. Im Trennungsjahr ist jedoch auf Antrag einmalig ein Wechsel zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und dem Faktorverfahren möglich. Erst ab dem Folgejahr wird die Steuerklasse I vergeben und steht in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bereit.
Die Scheidung muss dem Finanzamt nicht mehr gesondert mitgeteilt werden.
Die Mitteilung eines Umzugs an das bisher zuständige Finanzamt ist sinnvoll, da das Finanzamt nicht automatisch vom Einwohnermeldeamt informiert wird.